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Impressum
AGB's
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1.
Geltung 1.1. Die Werbeagentur Mayrhuber KG, Grafisches Büro – im
Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre Leistungen
ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen wird. 1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen
oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 1.3. Entgegenstehende
oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam,
wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt
werden. 1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr
dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss 2.1. Basis
für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur
bzw der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die
Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind
freibleibend und unverbindlich. 2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag,
so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur
gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch
die Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB Auftragsbestätigung)
zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen
gibt (zB durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie
den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung
und Mitwirkungspflichten des Kunden 3.1. Der Umfang der zu erbringenden
Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw der Leistungsbeschreibung
oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen
des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. 3.2. Alle
Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke)
sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben.
Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen
und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung
erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren,
die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung
sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung
des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand,
der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen,
unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben
von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert
werden. 3.4. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung
des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos,
Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte
oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet
nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur
wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen,so hält
der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche
Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter
entstehen.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 4.1. Die Agentur ist nach freiem
Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung
von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige
Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“). 4.2. Die Beauftragung
von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des
Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. 4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen
sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5. Termine 5.1. Frist- und Terminabsprachen
sind schriftlich festzuhalten bzw zu bestätigen. Die Agentur
bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung
der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung
der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine
angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt
hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an
die Agentur. 5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung
von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. 5.3. Unabwendbare
oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen
bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls
von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt,
wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen
Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen),
im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest
im Ausmaß des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag:
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
wenn
• die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert
wird;
• berechtigte Bedenken hinsichtlich der
Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur
weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine
taugliche Sicherheit leistet.
7. Honorar 7.1. Wenn nichts anderes
vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für
jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur
ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu
verlangen. Ab einem Auftragsvolumen in der Höhe von EUR 5.000,-
ist die Agentur berechtigt, bis zu 25% des vereinbarten Honorars
sofort nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen. 7.2. Für
die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen
Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung
ein Honorar in der Höhe von 50 % des über sie abgewickelten
Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer. 7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich
durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert
entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden
zu ersetzen. 7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich
unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen
Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als
25 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren
Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden
genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis
schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere
Alternativen bekannt gibt. 7.5. Für alle Arbeiten der Agentur,
die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung
gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung.
Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen
Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe
und sonstige
Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8. Zahlung 8.1. Die Rechnungen
der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum
fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen
zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter
Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. als
vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum der Agentur. 8.2. Der Kunde verpflichtet sich,
alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände,
wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende
Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen. 8.3. Im Falle des
Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im
Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten
Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 8.4.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen
der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden
wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
9. Präsentationen 9.1. Für
die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes
Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal-
und Sachaufwand der Agentur sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen
für die Präsentation deckt. 9.2. Erhält die Agentur
nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen
der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und
deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt,
diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die
Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie
deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung
oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung
der Agentur nicht zulässig. 9.3. Ebenso ist dem Kunden die
weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten
Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob
die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit
derZahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei
Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen
und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben
nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so
ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte
anderweitig zu verwenden.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz 10.1.
Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Digitalbilder, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus,
bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale
im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt
werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht
der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten
Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung
mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst
und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb
von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt
in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur
dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. 10.2. Änderungen
von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung
durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte,
sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit
die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers
zulässig. 10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur,
die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang
hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur
erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu. 10.4. Für die Nutzung von Leistungen
der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle
oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der
Agentur notwendig. 10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr
nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag
vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf
des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag
vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist
keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
11. Kennzeichnung 11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln
und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2.
Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs
des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere
auf ihrem Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende
Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich,
jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die
Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall
berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur
das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die
Agentur zu. 12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden
die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der
Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die
Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich
ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden ist. 12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924
ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des
Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind
vom Kunden zu beweisen. 12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden,
insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter
oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder
wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten
ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. 12.6. Schadenersatzansprüche
sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13. Haftung 13.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen
Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze
durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare
Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche,
die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens)
gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen,
wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere
haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten
des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für
allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche
Dritter. 13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit
hat der Geschädigte zu beweisen.
14. Anzuwendendes Recht Auf die Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches
Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1.
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. 15.2. Als Gerichtsstand
für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden
ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich
und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. |